Es wurden eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (45.5 S. 7 f. und 45.8 S. 1 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztlichen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 45.2 S. 5 ff.; 45.4 S. 4 ff.; 45.5 S. 8 ff.; 45.6 S. 4 ff.; 45.7 S. 6 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.1.). Das ZMB-Gutachten vom 3. November 2022 ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen.