Aufgrund dieser und der vorliegenden Psychopathologie sei eine psychisch mitbedingte Einschränkung naheliegend. So sei die Beschwerdeführerin aus rein psychiatrischer Sicht in diversen Fähigkeiten eingeschränkt (dazu nachfolgend in E. 5.2.2.). Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin bei weitgehender Überlagerung der rheumatologischen, gastroenterologischen und psychiatrischen Limitationen und Einschränkungen in einer durchschnittlichen Verkaufstätigkeit zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Damit sei eine halbtägige Arbeit mit vollem Rendement gemeint, wobei die gastroenterologische Rendement-Verminderung in dieser Beurteilung miteingeschlossen sei (VB 45.2 S. 13).