Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2024.176 / ss / bs Art. 142 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Hausherr Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Siegenthaler Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 13. Februar 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1982 geborene Beschwerdeführerin meldete sich unter anderem unter Angabe einer Erkrankung an Morbus Bechterew und Morbus Crohn im März 2020 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Diese tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in persönlicher, beruflicher und medizinischer Hinsicht, im Rahmen welcher sie die Be- schwerdeführerin auf Anraten ihres internen Regionalen Ärztlichen Diens- tes (RAD) polydisziplinär begutachten und eine Abklärung betreffend die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich durchfüh- ren liess. Gestützt auf das entsprechende Gutachten des Zentrums für Me- dizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 3. November 2022 und den Bericht über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. September 2023 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchge- führtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 13. Februar 2024 eine Viertelsrente ab 1. September 2020 (Invaliditätsgrad 40 %) sowie ab dem 1. Januar 2024 eine Rente von 40 % einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % zu. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2024 fristgerecht Beschwerde und beantragte Folgendes: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2024 sei auf- zuheben. 2. Der Beschwerdeführerin ist die Ausrichtung einer Invalidenrente basie- rend auf einem Invaliditätsgrad von mehr als 46 Prozent beziehungs- weise eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST.)." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 57) zu Recht eine Rente gestützt auf einen IV-Grad von 40 % ab 1. September 2020 bzw. 46 % ab 1. Januar 2024 zugesprochen hat. -3- 2. Am 1. Januar 2022 traten die Änderungen des revidierten IVG in Kraft (Wei- terentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBI 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die hier angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu die- sem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (Urteile des Bundesge- richts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 4; 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4, beide zur Publikation vorgesehen). Gemäss lit. b Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeit- punkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Renten- anspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der bisherige Rentenanspruch bleibt gemäss lit. b Abs. 2 der Übergangsbestimmungen auch nach einer Änderung des Inva- liditätsgrades nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bestehen, sofern der bisherige Rentenanspruch bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades sinkt oder bei einem Sinken des Invaliditätsgrades ansteigt. Die am 1. Januar 2022 we- niger als 55 Jahre alte Beschwerdeführerin fällt unter diese Bestimmung. 3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2024 (VB 57) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Gastro- enterologie, Psychiatrie) Gutachten des ZMB vom 3. November 2022 (VB 45). Darin stellten die Gutachter im Rahmen der Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (VB 45.2 S. 10): "- Axiale Spondyloarthritis (ED 04/2010, anamnestisch 2005) […] - Schmerzhafte femoropatelläre Dysfunktion Knie rechts, DD beginnende Femoropatellararthrose - Morbus Crohn, ED 2019 […] - Chronische Schmerzstörung bei/mit somatischen und psychischen Fak- toren […]" Die Gutachter hielten fest, aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Einschränkungen der Funktionalität und damit auch nicht der Arbeits- fähigkeit. Aus gastroenterologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin mit einer Rendement-Verminderung von 20 % aktuell als arbeitsfähig einzustu- fen. Diese Rendement-Verminderung erkläre sich aus der Tatsache, dass Abdominalbeschwerden unverhofft auftreten könnten und es der Be- schwerdeführerin möglich sein sollte, rasch sanitäre Installationen aufzu- suchen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe in einer leichten wechsel- -4- belastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, regelmäs- siges Bücken, längere Gehstrecken sowie repetitives Knien oder Kauern eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, in welcher eine im Zusammenhang mit der Arthritis vorhandene Müdigkeit bereits berücksichtigt sei. Vorwiegend mit- telschwere oder schwere körperliche Tätigkeiten seien nicht zumutbar (VB 45.2 S. 12). Aus psychiatrischer Sicht liege eine eindeutige psychoso- matische Überlagerungs- und Ausweitungssymptomatik vor. Aufgrund die- ser und der vorliegenden Psychopathologie sei eine psychisch mitbedingte Einschränkung naheliegend. So sei die Beschwerdeführerin aus rein psy- chiatrischer Sicht in diversen Fähigkeiten eingeschränkt (dazu nachfolgend in E. 5.2.2.). Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin bei weitgehender Überlagerung der rheumatologischen, gastroenterologischen und psychiat- rischen Limitationen und Einschränkungen in einer durchschnittlichen Ver- kaufstätigkeit zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Damit sei eine halbtägige Arbeit mit vollem Rendement gemeint, wobei die gastro- enterologische Rendement-Verminderung in dieser Beurteilung miteinge- schlossen sei (VB 45.2 S. 13). Diese Beurteilung gelte seit 2019, als zu- sätzlich der Morbus Crohn aufgetreten sei. Dieselbe Arbeitsfähigkeits-Be- urteilung gelte in allen Verweisungstätigkeiten, welche die vorgenannten rheumatologischen und gastroenterologischen Bedingungen berücksichti- gen würden, erscheine das Belastungsprofil in der angestammten wie in denkbaren Verweisungstätigkeiten doch insgesamt gleichwertig (VB 45.2 S. 14). 4. 4.1. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingehol- ten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Be- richt erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergeb- nissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerken- nen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper- tise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). -5- 5. 5.1. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der polydisziplinären Begutach- tung durch das ZMB fachärztlich umfassend und in Kenntnis der Vorakten (VB 45.3) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 45.4 S. 1 f.; 45.5 S. 1 ff.; 45.6 S. 1 f.; 45.7 S. 1 f.) untersucht. Das Gut- achten beruht auf allseitigen Untersuchungen der beteiligten medizinischen Fachrichtungen (VB 45.4 S. 4; 45.5 S. 5 ff.; 45.6 S. 3; 45.7 S. 4 ff.) und be- zieht die entsprechenden Teilgutachten mit ein (VB 45.2 S. 2 und 6 ff.). Es wurden eigene Zusatzuntersuchungen durchgeführt (45.5 S. 7 f. und 45.8 S. 1 f.). Die Beurteilung der medizinischen Situation sowie die fachärztli- chen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet (VB 45.2 S. 5 ff.; 45.4 S. 4 ff.; 45.5 S. 8 ff.; 45.6 S. 4 ff.; 45.7 S. 6 ff.). Das Gutachten wird den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweis- kräftigte medizinische Stellungnahme demnach gerecht (vgl. E. 4.1.). Das ZMB-Gutachten vom 3. November 2022 ist somit grundsätzlich geeignet, den Beweis für den anspruchserheblichen medizinischen Sachverhalt zu erbringen. 5.2. 5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Gutachten des ZMB sei nicht be- weiskräftig. Nicht nur sei dieses sehr kurz ausgefallen (Beschwerde, Ziff. 13 sowie implizit Ziff. 14), auch werde die 50%ige Arbeitsunfähigkeit weder im Gesamt- noch in den einzelnen Teilgutachten nachvollziehbar begründet (Beschwerde, Ziff. 14 f.). 5.2.2. Die Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten bzw. eine beweiskräf- tige medizinische Beurteilung wurden in E. 4.1. hiervor aufgezeigt. Folglich kommt es dabei weder auf die Länge des Gutachtens noch auf die Dauer der gutachterlichen Exploration an (dazu auch Urteile des Bundesgerichts 9C_86/2018 vom 20. August 2018 E. 5.2.3; 9C_626/2017 vom 17. Oktober 2017 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2017 vom 9. Mai 2017 E. 4.3 in SVR 2017 IV Nr. 75 S. 230). Entscheidend ist vielmehr die Art der Exploration und die schlüssig begründete Würdigung des so erho- benen medizinischen Sachverhalts hinsichtlich der Beurteilung der funktio- nellen Einschränkung und der Arbeitsfähigkeit der begutachteten Person. Diesbezüglich ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin festzustel- len, dass die im Gutachten attestierte Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit gutachterlich ausführlich und nachvollziehbar begründet wird. Die gastro- enterologisch attestierte Rendement-Verminderung von 20 % wird im Ge- samtgutachten (wie auch im entsprechenden Teilgutachten; VB 45.6 S. 6) explizit damit begründet, dass bei der Beschwerdeführerin (aufgrund des Morbus Crohn; VB 45.2 S. 6 und 10 sowie 45.6 S. 4 f.) jederzeit unverhofft -6- Abdominalbeschwerden auftreten könnten, wobei es ihr möglich sein sollte, rasch sanitäre Installationen aufzusuchen (vgl. E. 3. hiervor). Die 50%ige Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht wird mit den diversen körper- lichen Beschwerden der Beschwerdeführerin begründet, wie etwa die ein- geschränkte HWS- und Hüftgelenksbeweglichkeit, die Schmerzen in der Hüfte, der Fusssohle und dem rechten Knie sowie die durch die hochgradig entzündliche Aktivität verursachte Müdigkeit (VB 45.2 S. 7 f.; 45.5 S. 8 ff.). Des Weiteren wird im Gesamt- wie im entsprechenden Teilgutachten expli- zit festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "aus rein psychiatrischer Sicht" in diversen Bereichen wie etwa ihrer Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, ihrer Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, ihrem Ent- scheidungs- und Urteilsvermögen, ihrer Durchhaltefähigkeit sowie ihrer Kontakt-, Gruppen- und Teamfähigkeit eingeschränkt sei (VB 45.2 S. 13; 45.7 S. 8 f.). Es ist unter Berücksichtigung der Überlagerung der psychi- schen mit den somatischen Beschwerden (VB 45.2 S. 13; 45.7 S. 8) und der erwähnten schwierigen Trennung der somatischen und psychosomati- schen Einschränkungen (VB 45.2 S. 11) nachvollziehbar, dass im psychi- atrischen Teilgutachten auf eine Arbeitsfähigkeits-Beurteilung aufgrund ausschliesslich der psychischen Beschwerden verzichtet und auf die Ge- samtbeurteilung unter Berücksichtigung der somatischen Beschwerden verwiesen wird (VB 45.7 S. 9). Die letztlich entscheidende interdisziplinäre Beurteilung der Gesamtarbeitsfähigkeit mit der Attestierung einer Ein- schränkung von 50 % erfolgte denn auch explizit "bei weitgehender Über- lagerung der rheumatologischen, gastroenterologischen aber auch psychi- atrischen Limitationen und Einschränkungen" (S. 45.2 S. 13). Die Arbeits- fähigkeit gemäss den einzelnen medizinischen Fachdisziplinen ist damit ebenso plausibel begründet wie die letztendlich massgebende interdis- ziplinäre Gesamtbeurteilung. 5.2.3. Nicht nachvollziehbar ist zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass gestützt auf das Gutachten unklar bleibe, wie eine an- gepasste Tätigkeit zu gestalten sei, damit die attestierte Arbeitsfähigkeit re- alisiert werden könne (Beschwerde, Ziff. 15). So wird im Gesamtgutachten (vgl. E. 3. hiervor) aus rheumatologischer Sicht festgehalten, dass eine leidensangepasste Tätigkeit einer leichten (oder zumindest nicht vorwiegend mittelschweren oder schweren), wech- selbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, regel- mässiges Bücken, längere Gehstrecken oder repetitives Knien oder Kau- ern entspreche. Aus gastroenterologischer Sicht müsse die Möglichkeit be- stehen, jederzeit sanitäre Installationen aufzusuchen. Entsprechend stellen diese Bedingungen das Zumutbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tä- tigkeit dar, während die psychiatrische bzw. psychosomatische Überlage- rungs- und Ausweitungssymptomatik sich in allen denkbaren Tätigkeitsbe- reichen gleich auswirke. Die Gutachter hielten zudem explizit fest, dass -7- auch die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin einer solchen leidensan- gepassten Tätigkeit entspreche. 5.3. Die Beschwerdeführerin vermag die Schlüssigkeit und Vollständigkeit des polydisziplinären Gutachtens des ZMB vom 3. November 2022 nach dem Gesagten nicht in Frage zu stellen (vgl. E. 4.2. hiervor; Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, vgl. BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Dem Gutachten ist damit – ent- gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – voller Beweiswert zuzuerken- nen und es ist darauf abzustellen. Demnach ist medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % in der angestamm- ten sowie in einer angepassten Tätigkeit gegeben. 6. 6.1. 6.1.1. Im Rahmen ihrer Abklärungen der Auswirkungen der gesundheitlichen Ein- schränkungen im Aufgabenbereich Haushalt führte die Beschwerdegegne- rin am 14. September 2023 eine Haushaltsabklärung an Ort und Stelle durch. Dem diesbezüglichen Abklärungsbericht der Fachspezialistin vom 29. September 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin, die im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre (VB 47 S. 3 f.), im Haushalt zu 25.5 % eingeschränkt sei (VB 47 S. 7). 6.1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Abklärungsbericht vom 3. November 2022 sei nicht nachvollziehbar. Nicht nur sei unklar, wer die Gewichtung der einzelnen Haushaltsbereiche festgelegt habe, die in diver- sen Bereichen attestierten Einschränkungen seien denn auch zu tief aus- gefallen (Beschwerde, Ziff. 8). Ohnehin fehle für die Bewertungen im kurz ausgefallenen Bericht "eine eigentliche Begründung" (Beschwerde, Ziff. 11). 6.2. 6.2.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtli- chen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wo- bei die divergierenden Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detail- liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstim- mung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im -8- eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vor- liegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompe- tente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Be- schwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547; 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 mit Hinweisen). 6.2.2. Bei der Ermittlung der gesundheitsbedingten Beeinträchtigungen im Haus- haltsbereich wird die Schadenminderungspflicht in Rechnung gestellt (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 510; 130 V 97 E. 3.3.3 S. 101; Urteil des Bun- desgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.6; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, IVG, 4. Aufl. 2022, N. 166 zu Art. 28a IVG). Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und die Mithilfe von Familienangehörigen beanspruchen. Diese geht weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwar- tende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 f.). 6.3. 6.3.1. Die Fachspezialistin des Abklärungsdienstes gewichtete die Aufgaben im Haushalt in ihrem Bericht vom 29. September 2023 wie folgt: Ernährung 35 %, Wohnungs- und Hauspflege 25 %, Einkauf und weitere Besorgungen 10 %, Wäsche und Kleiderpflege 15 %, Pflege und Betreuung von Kindern und/oder Angehörigen 15 %, Garten-/Umgebungspflege und Haustierhal- tung 0 % (VB 47 S. 5 ff.). Ob diese Gewichtung der Bereiche durch die Fachspezialistin selbst oder in Absprache mit der Beschwerdeführerin fest- gelegt wurde, kann letztlich offenbleiben. Tatsache ist, dass diese jeweili- gen Gewichtungen innerhalb der von Rz. 3609 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR; Stand 1. Januar 2024) vorgegebenen Grenzen liegen und unter den gegebenen Umständen (insbesondere etwa unter Berücksichtigung des Alters der 2005, 2007 und 2015 geborenen Kinder [Kinderbetreuung 15 %] oder der Tatsache, dass die Garten- und Umgebungspflege bereits vor Eintritt der Invalidität zum Aufgabengebiet des Ehemannes gehörte und die Familie keine Haustiere hat [0 % im entsprechenden Bereich]) durchaus nachvoll- ziehbar ist. Die Beschwerdeführerin führte denn auch nicht weiter aus, in- wiefern die von der Fachspezialistin gewählte Gewichtung falsch sei. 6.3.2. Hinsichtlich der Ernährung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie, wenn sie keinen Schub habe, am Abend eine einfache Mahlzeit zubereiten könne. Dies könne sie am Mittag auch für sich und ihren Sohn. Ihr Ehe- -9- mann, der im Homeoffice arbeite (VB 47 S. 3), bereite sich selbst eine kalte Mahlzeit zu. An guten Tagen könne die Beschwerdeführerin rüsten, leichte Pfannen heben, den Ofen benutzen, den Tisch decken, Geschirr wegräu- men, abwaschen und die alltägliche Küchenreinigung ausführen. Die älte- ren Kinder würden ihr Geschirr selbst wegräumen. Sie habe im Durch- schnitt zwei normale Tage (pro Woche), an denen sie alle Mahlzeiten selbst zubereiten könne. An zwei Tagen behelfe sie sich mit Fertigprodukten. An den übrigen Tagen helfe abends ihre Mutter und am Mittag ihr zweitältester Sohn aus. Die Fachspezialistin hielt fest, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Zubereitung der kalten Mahlzeit am Mittag ebenso zumutbar sei wie den älteren Kindern das Wegräumen des Geschirrs. Die Dritthilfe der Mut- ter für das Mittagessen, die alltägliche Küchenreinigung und den Geschirr- abwasch an drei Tagen könne berücksichtigt werden. Am Abend sei es dem Ehemann oder den beiden älteren Söhnen zumutbar, eine einfache Mahlzeit zuzubereiten, die alltägliche Küchenreinigung auszuführen und das Geschirr abzuwaschen oder in den Geschirrspüler zu räumen. Sie at- testierte der Beschwerdeführerin im Bereich Ernährung eine Einschrän- kung von 30 % (VB 47 S. 5). Diese Beurteilung erscheint nachvollziehbar. So ist dem Ehemann und den beiden älteren Söhnen im Rahmen der (weitergehenden) Schadenminde- rungspflicht (E. 6.2.2. hiervor) ohne Weiteres zumutbar, an jenen Tagen für die Zubereitung des Abendessens besorgt zu sein, an welchen dies der Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt nicht möglich ist. Dies gilt auch für Tage, an welchen sie lediglich Fertigprodukte zubereiten kann, wobei deren Konsum den Familienangehörigen zumutbar ist. Das Decken des Tischs und Abräumen des Geschirrs sind dem Ehemann und den beiden älteren Söhnen ohne Weiteres zumutbar, ist dies doch auch in Familien ohne ge- sundheitliche Einschränkungen eines Familienmitglieds sozialüblich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sorgt ihren Angaben nach selbst für sein Mittagessen. Es wäre ihm angesichts seiner Arbeit im Homeoffice zumut- bar, dies an ihren schlechten Tagen zusätzlich für den jüngeren Sohn zu tun (die älteren befinden sich in der Lehre [VB 47 S. 3] und essen, wie der Bericht impliziert, auswärts zu Mittag [VB 47 S. 5]). Dass die diesbezügli- che Mithilfe der Mutter der Beschwerdeführerin dennoch mitberücksichtigt wurde, ist aber nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch um keine klar feststellbare Fehleinschätzung (vgl. E. 6.2.1. hiervor). Die mit 30 % be- wertete Einschränkung im Bereich "Ernährung" ist folglich plausibel. Wes- halb diese deutlich höher sei (vgl. Beschwerde, Ziff. 8 lit. a), führt die Be- schwerdeführerin denn auch nicht weiter aus. 6.3.3. Hinsichtlich des Bereiches der "Wohnungs- und Hauspflege", in welchem die Fachspezialistin ebenfalls eine Einschränkung von 30 % attestierte - 10 - (VB 47 S. 5 f.), bringt die Beschwerdeführerin vor, diese habe die Schübe nicht berücksichtigt, nach welchen es ihr teilweise tagelang nicht möglich sei, Hausarbeiten anzugehen (Beschwerde, Ziff. 8 lit. b). Diesbezüglich ist einerseits anzumerken, dass im Bericht zwar festgehalten wurde, dass es nach Rheumaschüben jeweils mehrere Tage dauere, bis die Beschwerdeführerin wieder auf den Beinen sei, und sie in dieser Zeit nichts im Haushalt erledigen könne (VB 47 S. 2), ihm aber gleichzeitig nicht zu entnehmen ist, wie oft solche Schübe vorkommen. Hierzu ist auf die widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der ZMB- Begutachtung ("mindestens drei bis vier Mal pro Monat" bzw. unter Cimizia "cirka einmal pro Monat"; VB 45.5 S. 2 f.) und ihre Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten des Spitals B._____ wenige Monate zuvor ("2 - 3 mal pro Jahr" [VB 38 S. 9] bzw. "ca. 3 - 4 x pro Jahr" [VB 38 S. 3] hinzuweisen. Unabhängig von einer allenfalls fehlenden Regelmässigkeit der Schübe ist aber festzustellen, dass die Aufgaben im Bereich Wohnungs- und Haus- pflege ohnehin nicht täglich anfallen und auch hier die (weitergehende) Schadenminderungspflicht der übrigen Familienangehörigen (vgl. VB 47 S. 5) greift. Gewisse Tätigkeiten – welche auch dem Ehemann oder den älteren Söhnen zumutbar wären – übernimmt die Mutter der Beschwerde- führerin derweil unabhängig vom Vorliegen eines Schubes (vgl. ebd.). Diese Mithilfe wurde mit der 30%igen Einschränkung hinreichend berück- sichtigt. Die entsprechende Beurteilung ist nicht zu beanstanden. 6.3.4. In Bezug auf den Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihr hier keine Einschränkung zugestanden werde, werde doch im Bericht explizit festgehalten, dass ihr Einkäufe und weitere Besorgungen bei einem Schub nicht möglich seien (Beschwerde, Ziff. 8 lit. c). Die Beschwerdeführerin sagte anlässlich der Abklärung aus, sie könne Kleineinkäufe tätigen, weil sich die Geschäfte in der Nähe befänden – aus- ser bei einem Schub. Den Grosseinkauf tätige der Ehemann oder der ältere Sohn. Manchmal gehe sie auch mit. Die Kleider würden mehrheitlich online gekauft. Die Fachspezialistin hielt fest, dass dem Ehemann und dem Sohn die Grosseinkäufe sowie die Kleineinkäufe bei einem Schub der Beschwer- deführerin aufgrund der Schadenminderungspflicht zumutbar seien. Die Kleidereinkäufe online zu tätigen, sei der Familie ebenso zumutbar (VB 47 S. 6). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die diesbezügliche Beurteilung der Fach- spezialistin inkorrekt sein soll. Insbesondere wird von der Beschwerdefüh- rerin nicht weiter ausgeführt, weshalb dem Ehemann und dem älteren Sohn (wie im Übrigen auch dem zweitältesten Sohn) die Einkäufe während eines Schubes der Beschwerdeführerin im Rahmen der (erweiterten) Schaden- - 11 - minderungspflicht nicht zumutbar sein sollen. Zudem ist hinsichtlich der Schübe auf die vorerwähnten (E. 6.3.3.) Widersprüche betreffend deren Häufigkeit hinzuweisen. 6.3.5. Betreffend den Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" sagte die Beschwer- deführerin aus, sie könne die Wäsche selbst sortieren und waschen. Die kleine Wäsche (genannt werden etwa T-Shirts) könne sie aufhängen, ab- nehmen und zusammenlegen. Kleine Flickarbeiten seien ihr an guten Ta- gen möglich. Jeder würde seine Wäsche selbst zur Waschmaschine im Keller tragen und nach dem Waschen versorgen (VB 47 S. 6). Die Mutter komme zweimal wöchentlich, um die grosse Wäsche zu waschen, aufzu- hängen bzw. im Tumbler zu trocknen und zusammenzulegen sowie die Bü- gelwäsche zu erledigen (VB 47 S. 7). Die Fachspezialistin anerkannte dies- bezüglich eine Einschränkung von 30 % (VB 45 S. 6). Angesichts der Tatsache, dass der Grossteil der üblicherweise anfallenden Wäsche naturgemäss unter die "kleine Wäsche" bis hin zu T-Shirts fällt und die Beschwerdeführerin diese selbstständig erledigen kann, sowie unter Berücksichtigung der von den Familienangehörigen bereits wahrgenom- menen (zumutbaren) Mithilfe, sind die verbleibenden Einschränkungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wäsche und Kleiderpflege gering. Flickarbeiten fallen nur unregelmässig an. Dass die grosse Wäsche und die Bügelwäsche zweimal wöchentlich von der Mutter der Beschwerdeführerin erledigt wird, wurde mit der anerkannten Einschränkung von 30 % hinrei- chend berücksichtigt, wäre dies doch auch dem Ehemann oder den älteren Söhnen im Rahmen von deren Schadenminderungspflicht zumutbar. Wes- halb die Einschränkungen deutlich mehr als 30 % betragen sollen (Be- schwerde, Ziff. 8 lit. d), wird denn von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter ausgeführt. Auch diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. 6.3.6. Die Beurteilung der Fachspezialistin im Bereich der Kinderbetreuung (Ein- schränkung von 20 %; lediglich ein betreuungspflichtiges Kind, keine massgeblichen Einschränkungen in diesem Aufgabenbereich) und der Garten- und Haustierpflege (0 %, vgl. E. 6.3.1. hiervor) werden zu Recht nicht beanstandet. 6.4. Somit sind weder die Gewichtungen der einzelnen Bereiche noch die von der Fachspezialistin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 14. September 2023 anerkannten Einschränkungen zu beanstanden, geschweige denn offensichtlich falsch (vgl. E. 6.2.1. hiervor), womit auf den Abklärungsbericht vom 29. September 2023 abgestellt werden kann. Es ergibt sich demnach im mit 40 % zu gewichtenden Haushaltsbereich eine Einschränkung von 25.5 %. - 12 - 7. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Ver- fügung vom 13. Februar 2024 (VB 57) zu Recht auf das Gutachten der ZMB vom 3. November 2022 (VB 45) und den Haushalts-Abklärungsbe- richt vom 29. September 2023 (VB 47) abgestellt. Demnach ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdeführerin, die ohne Gesundheitsschaden zu 60 % erwerbstätig wäre, zu 50 % in ihrer Erwerbstätigkeit und zu 25.5 % im Haushalt (40 %) eingeschränkt ist. Die von der Beschwerdegegnerin für den Zeitpunkt ab dem frühestmögli- chen Beginn des Rentenanspruchs, dem 1. September 2020, mit Hilfe des Prozentvergleichs vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrades (VB 57 S. 6 f.) wird zu Recht nicht beanstandet. Nämliches gilt für die Er- mittlung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2024, wobei der 20%ige Abzug vom Invalideneinkommen nach Art. 26bis Abs. 3 IVV zutreffend berücksichtigt wurde (VB 57 S. 7). Damit ist die Ver- fügung vom 13. Februar 2024 nicht zu beanstanden. 8. 8.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 8.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 8.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 13 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 25. Oktober 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler