Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, lic. iur. Claudia Weible Imhof, Rechtsanwältin, Basel, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils das Honorar von Fr. 3'300.00 auszurichten. - 18 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten