5.6. Der von der Beschwerdegegnerin zur Bemessung der Invalidität mittels der gemischten Methode im unbestrittenermassen mit 90 % zu wertenden Erwerbsbereich vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. VB 56 S. 1 f.) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Da sich angesichts des resultierenden (gewichteten) Invaliditätsgrades von 22 % auch bei einer (offensichtlich nicht gegebenen) 100%- igen Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt kein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit.