136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit (wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Rumpfrotation im Sitzen und Stehen, nicht in kauernder Stellung, ohne vorwiegende Überkopfarbeit und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden sind) zu 100 % arbeitsfähig ist.