14. Februar 2023 vollständig arbeitsfähig sei (vgl. E. 2. hiervor). Eine dem widersprechende fachärztliche, begründete Arbeitsfähigkeitseinschätzung für eine angepasste Tätigkeit lässt sich, wie bereits hiervor erwähnt, den Akten nicht entnehmen, weshalb keine Zweifel an den Beurteilungen von Dr. med. C._____ begründet werden konnte. Insgesamt wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, diese vermag jedoch – wie dargelegt – die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit nicht zu begründen.