I._____ – im Hinblick auf ihre auftragsähnliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen). Die Ausführungen der Rechtsvertreterin, wonach die Beschwerdeführerin "aufgrund des nachweislich festgestellten dauerhaften Gesundheitsschadens im Rücken auch nicht mehr so gut beweglich" sei, sich die "schwere Hörstörung links auf die Reaktionsfähigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit" erheblich auswirke und sie "nun auch an Schwindel" leide, "was sich ebenfalls auf die Verweistätigkeiten" auswirke (vgl. Replik vom 31. Mai 2024 Rz. 35), sind sodann insofern nicht von Relevanz, als sie als medizi-