Ohnehin gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte – wie vorliegend med. pract. I._____ – im Hinblick auf ihre auftragsähnliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen).