5.4. Die behandelnden Ärzte haben sich in den jeweiligen Berichten nicht wesentlich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert. Zwar attestierte med. pract. I._____ in seinem Bericht von Ende Mai 2024 eine dauernde Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit und hielt fest, dass aktuell jegliche Tätigkeiten unzumutbar erscheinen würden (vgl. RB 2). Dabei begründete er weder nachvollziehbar, inwiefern sich die von ihm gestellten Diagnosen bzw. die diesen zu Grunde liegenden Befunde auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden, noch wie er zu dieser Beurteilung gekommen sei. Ohnehin gilt es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte – wie vorliegend med.