(Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. November 2024) datiert schliesslich vom 11. Oktober 2024. Diesem sind lediglich Aussagen im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts ab dem 2. September 2024 und nicht etwa auf den vorliegend ausschliesslich interessierenden Sachverhalt bis zum Verfügungserlass am 16. Februar 2024 zu entnehmen (vgl. BGE 121 V 362 E. 1b in fine; Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2019 vom 5. November 2019 E. 2 sowie E. 5.1. hiervor).