BGE 127 V 294 E. 4c S. 298). Zwar wurde im Bericht der Psychiatrischen Dienste D._____, vom 11. Juni 2024 (Bericht datiert zwar nach dem Verfügungszeitpunkt, ist aber dennoch zu berücksichtigen [vgl. die in E. 5.1. auf S. 12 zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung]) gestützt auf das Zuweisungsschreiben von einer neue Diagnose ausgegangen (chronische Schmerzerkrankung mit psychischen und somatischen Faktoren [ICD-10: F45.41]), (begründete) Angaben betreffend eine Leistungseinschränkung oder eine der Beurteilung des RAD- Arztes widersprechende ärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit sind dem fraglichen Schreiben indes ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal der