Diese Störung ist im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung nicht geeignet, eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist denn auch angesichts der von der Fachpsychologin (und nicht etwa von einem Facharzt für Psychiatrie) erhobenen unauffälligen bzw. wenig gravierenden Befunde nicht nachvollziehbar und wohl – zumindest vordergründig – mit den von der Beschwerdeführerin in den Konsultationen angegebenen (und im Bericht vom 5. April 2023 ebenfalls unter "Psychostatus vom März 2023" aufgeführten) Beschwerden (vgl. E. 4.4.2. hiervor) zu erklären und auch vor dem Hintergrund der be-