__ gefolgt werden, dass dies klar nicht als organisches Substrat der geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen (objektivierbare funktionelle Leistungseinschränkung) qualifiziert werden kann (vgl. E. 4.3.10. hiervor). Im Gegenzug lässt sich den Akten mehrfach entnehmen, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine Instabilitätszeichen und ein gutes Gangbild sechs Wochen postoperativ (Operation vom 25. Februar 2022) gezeigt hätten (vgl. E. 4.3.1. hiervor), ihre Wirbelsäule stabil sei, das Implantat regelrecht liegen würde (vgl. E. 4.3.1., 4.3.3. und 4.3.7. hiervor) und der Heilverlauf im Thorakalbereich acht Wochen postoperativ regelrecht sei (vgl. E. 4.3.3. hiervor).