Auch wenn Dr. med. H._____ im Bericht vom 24. April 2024, welcher zwar nach dem Verfügungserlass datiert (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411), vorliegend dennoch zu berücksichtigen ist, da dieser den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der strittigen Verfügung betrifft (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2), unter dem Titel "Befunde" festhielt, dass die Beweglichkeit der HWS der Beschwerdeführerin in Neutralstellung wie auch in Vorneigung nach rechts deutlich eingeschränkt sei, bei forcierter Rechtsrotation