diese nicht zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen werden könnten (vgl. Beilage zur Duplik vom 1. Juli 2024). Auch wenn Dr. med. H._____ im Bericht vom 24. April 2024, welcher zwar nach dem Verfügungserlass datiert (vgl. zum verfahrensmässigen Endzeitpunkt des sachverhaltlich relevanten Geschehens BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411), vorliegend dennoch zu berücksichtigen ist, da dieser den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor der strittigen Verfügung betrifft (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243;