M. DEBRUNNER, Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, 2002, S. 801). Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte des Kantonsspitals F._____ vom 18. Januar (vgl. E. 4.3.4. hiervor) und vom 6. April 2023 (vgl. E. 4.3.6. hiervor) äussern sich ausschliesslich zu den bildgebenden Befunden. Dass damit zu erklärende klinische Befunde bestünden, aufgrund welcher eine erheblichere Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit vorhanden wäre, legt keiner der im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Berichte nahe. Nämliches gilt hinsichtlich der nach der am 14. März 2023 durchgeführten Kernspintomographie im Bericht des Spitals G.__