Als Diagnosen wurden eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 F 32.1) sowie der Umstand, dass der Sohn im gleichen Haushalt lebe und eine häusliche Betreuung benötige (ICD-10 Z.63.6), aufgeführt. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die angestammte Tätigkeit zu attestieren. Es sei von einem längeren Krankheitsverlauf auszugehen und eine vollständige Stabilisierung sei eher unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin werde, wenn überhaupt, nur noch eine Teilarbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt erreichen können und für einen beruflichen Wiedereinstieg sei eine berufliche Massnahme der IV notwendig (VB 39 S. 3).