Eine in Neutralstellung wie auch in Vorneigung nach rechts noch so deutlich reduzierte Beweglichkeitseinschränkung der HWS oder das bei forcierter Rechtsrotation in Neutralstellung Auslösen der von der Beschwerdeführerin angegebenen unspezifischen Kribbelparästhesien im Bereich des rechten Armes wie auch ein rechtsseitig vermindert demonstrierter Faustschluss gegenüber der linken Seite könnten klar nicht als organisches Substrat der beanspruchten gesundheitlichen Einschränkungen qualifiziert werden. In der Hochschulmedizin werde fraktionierten adynamischen Bilderzyklen lediglich die Rolle von Hilfsbefunden ohne eigenständigen Krankheitswert beigemessen.