Massgeblich sei einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – aufgrund einer (ohnehin unerlässlich notwendigen) Befunderhebung eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden könne. Eine solche lasse sich im Schreiben (von med. pract. I._____) vom 25. Juni 2024 [recte: Ende Mai 2024; vgl. E. 4.3.9. hiervor), welches ohne jedwede Übermittlung von Befunden und folglich auch ohne verifizierte Funktionsdefizite auskomme, nicht erkennen.