4.3.10. Der RAD-Arzt Dr. med. C._____ nahm am 28. Juni 2024 Stellung zu den von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten medizinischen Berichten und führte aus, das Aufzählen einer Vielzahl von Diagnosen stelle keine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, weil damit das quantitative Element eines erheblichen Gesundheitsschadens nicht ausgewiesen sei. Massgeblich sei einzig, ob bzw. in welchem Ausmass – unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie – aufgrund einer (ohnehin unerlässlich notwendigen) Befunderhebung eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit entnommen werden könne.