4.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt; insbesondere seien keine aktuellen medizinischen Berichte eingeholt und berücksichtigt worden, obwohl die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens auf die laufenden Behandlungen hingewiesen worden sei. Tatsächlich sei sie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Replik Ziff. 32 ff.). 4.3. Hinsichtlich der Rücken- und Schulterbeschwerden ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen nachfolgender medizinischer Sachverhalt: