4. 4.1. Unbestritten ist zu Recht, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Rückenbeschwerden zwei operative Eingriffe hatte (Operationen vom 25. Februar 2022 und vom 25. November 2022; vgl. VB 46 S. 34 und 45) und in angestammter Tätigkeit als Hauswirtschafterin zu 100 % arbeitsunfähig ist. -6-