Eine angepasste Tätigkeit sei wechselbelastend, ohne Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Rumpfrotation im Sitzen und Stehen, nicht in kauernder Stellung, ohne vorwiegende Überkopfarbeit und ohne Tätigkeiten, die mit Stössen, Erschütterungen und Vibrationen verbunden sind. Mit Blick auf die Einschätzung der ressourcenorientierten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seien Diskre- -5- panzen nicht erkennbar, anderslautende Beurteilungen ohne intuitive oder nicht verifizierte Interpretationen würden nicht vorliegen (VB 48 S. 2 ff.).