wonach die angestammte Tätigkeit wegen der Wirbelsäulenbelastung auf Dauer nicht mehr zumutbar sei. Mit Ablauf des Wartejahrs per 14. Februar 2023 bestehe in einer angepassten Tätigkeit bis aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Mit dem MRI des rechten Schultergelenkes vom 11. Oktober 2022 habe lediglich bildgebend eine gelenkseitige Partialruptur der Supraspinatussehne beschrieben werden können. Ohne Befundübermittlung lasse sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehen.