2. Eventualiter sei ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie, mit Einbezug der psychosomatischen Beeinträchtigungen und zur Frage der Erwerbsfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten einzuholen. 3. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen 4. Es sei der Beschwerdeführerin der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch die Unterzeichnete zu gewähren.