4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung betreffend Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Rahmen wird die Beschwerdegegnerin ferner auch über die Gewährung allfälliger Eingliederungsmassnahmen (vgl. dazu Rz. 28 der Beschwerde vom 13. März 2024 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2025) zu entscheiden haben.