Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweisen sich die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unzureichend. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und damit der Verlauf der Arbeitsfähigkeit sind ungenügend erstellt, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen haben wird.