B._____ über die versicherungsmedizinische Untersuchung vom 10. August 2023 in VB 118.19, S. 1 ff.), welche nach Lage der Akten und mit Blick auf das zuvor Dargelegte denn auch mindestens zweitweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit geführt zu haben scheinen, deren Dauer und Ausmass mangels einer entsprechenden gesamthaften ärztlichen Würdigung aber nicht hinreichend erstellt ist. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweisen sich die sachverhaltlichen Abklärungen der Beschwerdegegnerin als unzureichend.