3.3. Vor dem Hintergrund der vorerwähnten Aktenlage kann der Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, wonach spätestens ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2019 und bis im August 2023 eine volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten bestanden habe, nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Trotz der umfangreichen medizinischen Akten der Suva erscheint ferner eine darauf gestützte gerichtliche Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns aktuell nicht möglich.