_ (VB 118.311, S. 2) und am 27. August 2020 Dr. med. L._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (VB 118.311, S. 6; vgl. auch VB 118.267, S. 23 ff., und VB 118.220), ebenfalls lediglich von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit berichtet. Mit einer weiteren Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 gab Dr. med. J._____ an, es könne nach einem neuerlichen operativen Eingriff vom Oktober 2020 damit gerechnet werden, dass drei Monate postoperativ Eingliederungsmassnahmen aufgenommen werden könnten (VB 72, S. 2; vgl. auch die Stellungnahme von Dr. med.