3.2. Auch in den weiteren medizinischen Akten finden die Annahmen der Beschwerdegegnerin zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Verlauf seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Februar 2019 (vgl. die Anmeldung vom 13. August 2018 in VB 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) keine Entsprechung. Im Gegenteil ging die Suva-Versicherungsmedi- zinerin Dr. med. C._____, Fachärztin für Chirurgie, in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2019 davon aus, dass eine leichte manuelle Tätigkeit bis zur Horizontalen bereits möglich sein sollte (VB 118.407, S. 2). Dr. med. D._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Assistenzarzt E.