3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Verfügung vom 8. Februar 2024 in medizinischer Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer sei "gemäss den medizinischen Unterlagen" seit dem 29. Dezember 2017 in seiner angestammten Tätigkeit sowie spätestens zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2019 auch in jeder anderen Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen (VB 135, S. 5). Auf welche Grundlage sie sich dabei stützt, ist indes nicht ersichtlich. Dem Bericht von med. pract. B._____ über eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. August 2023 ist jedenfalls einzig eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "aktuell und künftig" zu entnehmen (VB 118.19, S. 15).