Tatsächlich bestehe nach wie vor in jeglicher Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Er habe daher auch über den 30. November 2023 hinaus Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Damit ist streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 8. Februar 2024 zutreffend festgesetzt hat.