Ab dem 10. August 2023 sei gestützt auf einen Bericht des Suva- Versicherungsmediziners med. pract. B._____, Facharzt für Chirurgie, über eine Untersuchung des Beschwerdeführers vom 10. August 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 118.19) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die ganze Invalidenrente sei daher bei einem sich daraus ergebenden Invaliditätsgrad von nunmehr 0 % per 30. November 2023 zu befristen (VB 135, S. 5). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von med. pract. B._____ könne nicht abgestellt werden. Tatsächlich bestehe nach wie vor in jeglicher Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit.