1. In ihrer Verfügung vom 8. Februar 2024 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Beschwerdeführer sei "gemäss den medizinischen Unterlagen" seit dem 29. Dezember 2017 der Folgen des Unfalls vom 21. Dezember 2017 wegen in seiner angestammten Tätigkeit als Möbelmonteur sowie spätestens zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Februar 2019 auch in jeder anderen Tätigkeit voll arbeitsunfähig gewesen. Es bestehe daher ab dem 1. Februar 2019 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Ab dem 10. August 2023 sei gestützt auf einen Bericht des Suva- Versicherungsmediziners med. pract.