2.3. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer die mögliche Rückweisung der Sache zur weiteren sachverhaltlichen Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin (auch) betreffend den Zeitraum vor August 2023 beziehungsweise vor dem 30. November 2023 in Aussicht gestellt und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen. Der -3- Beschwerdeführer hielt mit Eingabe vom 8. Januar 2015 innert erstreckter Frist im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: