"1. Es sei die Verfügung vom 08.02.2024 insofern aufzuheben, als Leistungen verweigert werden. 2. Es seien der beschwerdeführenden Person die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere [eine] Rente über den 30.11.2023 hinaus. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST)." In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer weiter, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.