deführerin als auch den Leistungserbringer darüber unterrichtete, dass sie bezüglich des Kostengutsprachegesuchs vom 9. Mai 2023 (vgl. VB 8, S. 2 f.) für die schliesslich am 15. Mai 2023 durchgeführte Operation ihre Leistungspflicht noch prüfe (VB 10 f.). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 13 -