Die Beschwerdegegnerin hat damit eine Leistungspflicht ihrerseits über den 12. Mai 2023 hinaus zu Recht verneint. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin lässt sich eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den operativen Eingriff vom 15. Mai 2023 mangels natürlicher Kausalität des Geschehnisses vom 30. Januar 2022 für den operativ behandelten Gesundheitsschaden nicht mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes begründen, erfolgte die von der Beschwerdeführerin als vertrauensbegründend angeführte Auskunft der Beschwerdegegnerin doch erst am 6. Juni 2023 und damit zeitlich nach dem fraglichen Eingriff.