4. 4.1. Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach diese bei einem Spaziergang auf einem Kies- beziehungsweise Schotterweg auf einen Stein getreten und umgeknickt sei (vgl. vorne E. 3.1.), scheint das Vorliegen eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG fraglich. Das reine Auftreten auf einen Stein ohne Sturz kann beim Spazierengehen in der freien Natur auf einem Kies- oder Schotterweg jedenfalls nicht als ungewöhnlich bezeichnet werden. Wie es sich damit genau verhält, kann indes mit nachfolgender Begründung letztlich offen bleiben.