Spätestens seit Ende Februar 2023 könnten die beklagten Beschwerden nicht mehr auf das Ereignis vom 30. Januar 2022 zurückgeführt werden. Damit sei auch der operative Eingriff vom 15. Mai 2023 nicht durch dieses Ereignis bedingt, zumal die dabei unter anderem vorgenommene Versteifung der Behandlung vorbestehender arthrotischer Veränderungen gedient habe (VB 83, S. 3 ff.).