3.4. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 26. Januar 2024. Dieser hielt zusammengefasst fest, Dr. med. E._____ habe in seinem Bericht vom 5. April 2022 – wie auch Dr. med. G._____ anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 17. April 2023 – kein Trauma festgehalten, eine freie Beweglichkeit im Sprunggelenk mit einer Extension/Flexion von 30/0/30° beschrieben und keine Gelenksinstabilitäten dokumentiert. Ferner habe er keine für Bandoder Sehnenläsionen typischen Schwellungen oder Hämatombildungen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes festgestellt.