Der operative Eingriff vom 15. Mai 2023 sei "unfallfremd" (VB 49, S. 1). Gestützt auf diese Beurteilung schloss die Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 27. Juli 2023 ab und stellte ihre Leistungen mangels natürlicher Kausalität des Ereignisses vom 30. Januar 2022 für die über den 12. Mai 2023 hinaus anhaltenden Beschwerden auf diesen Zeitpunkt hin ein (VB 59).