Eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits über den 12. Mai 2023 hinaus bestehe nicht. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ könne nicht abgestellt werden. Vielmehr seien auch die über den 12. Mai 2023 hinaus persistierenden Beschwerden auf das Ereignis vom 30. Januar 2022 zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin sei daher (weiterhin) leistungspflichtig, insbesondere auch für die Kosten des operativen Eingriffs vom 15. Mai 2023, betreffend welchen sie ihr vorgängig die Übernahme der Kosten zugesichert habe.