1. Die Beschwerdegegnerin ging in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 88; vgl. auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2023 in VB 59) gestützt auf eine Beurteilung ihres Versicherungsmediziners Dr. med. C._____ vom 26. Januar 2024 (VB 83) im Wesentlichen davon aus, dass zwischen den von der Beschwerdeführerin noch über den 12. Mai 2023 hinaus geklagten Beschwerden und dem Ereignis vom 30. Januar 2022 kein natürlicher Kausalzusammenhang (mehr) gegeben sei. Eine (weitere) Leistungspflicht ihrerseits über den 12. Mai 2023 hinaus bestehe nicht.