Daran hielt sie nach neuerlicher Einholung einer Beurteilung von Dr. med. C._____ mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 fest. 2. 2.1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 14. März 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "Es sei der die beschwerdegegnerische Verfügung vom 27. Juli 2023 bestätigende Einspracheentscheid vom 13. Februar 2024 aufzuheben, und es seien der Beschwerdeführerin auch über den 12. Mai 2023 hinaus Leistungen nach UVG, namentlich Heilbehandlungskostenübernahme sowie Taggelder zuzusprechen.