Die Beschwerdegegnerin anerkannte nach ergänzenden Abklärungen ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Nach weiteren medizinischen Sachverhaltserhebungen schloss sie den Fall mit Verfügung vom 27. Juli 2023 ab und stellte ihre Leistungen gestützt auf eine Stellungnahme ihres Versicherungsmediziners Dr. med. C._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mangels natürlicher Kausalität des Ereignisses für die (noch) geklagten Beschwerden per 12. Mai 2023 ein. Daran hielt sie nach neuerlicher Einholung einer Beurteilung von Dr. med.