Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin war seit dem 1. August 2018 bei der B._____ als Bereichsfinanzleiterin angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 30. Januar 2022 trat sie nach eigenen Angaben beim Wandern auf einen Stein, knickte um und verletzte sich dabei am rechten Fuss. Die Beschwerdegegnerin anerkannte nach ergänzenden Abklärungen ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.