3. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Arbeitslosentaggelder in gutem Glauben bezogen, sei er doch vom 1. Januar bis 31. August 2021 ohne Arbeits- und Anstellungsverhältnis gewesen. Das hiesige Gericht gelangte indes im Urteil VBE.2021.542 vom 19. Mai 2022 zum Schluss, es sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der B._____ AG faktisch je beendet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer dementsprechend ab dem 1. Januar 2021 gar nicht arbeitslos gewesen sei. An dieser Beurteilung ist festzuhalten.